Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 17 Ausführung der Sozialleistungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 166
Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2018 – XII ZB 384/17Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Sozialhilfe: Einwand unbilliger Härte bei Elternunterhalt für eine gehörlose HeimbewohnerinZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.05.2016 – 7 A 10583/15Zitiert von 3
- VG Mainz, 07.05.2015 – 1 K 716/14.MZZitiert von 1
- LSG NRW, 10.06.1999 – L 3 RJ 259/98Zitiert von 1
- BSG, 13.12.2001 – B 13 RJ 67/99 RZitiert von 25
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2012 – L 7 R 923/11Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 21.05.2026 – III ZR 56/25Aufnahmeverweigerung einer blinden Patientin in einer Rehaklinik und Entschädigungsanspruch - Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik
- VG Berlin, 31.03.2026 – 13 K 33/22
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.09.2025 – L 8 SO 43/25 B ER
166 Entscheidungen zu § 17 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17#abs-1 (1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17#abs-2 (2) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17#abs-2a (2a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17#abs-3 (3) In der Zusammenarbeit mit gemeinnützigen und freien Einrichtungen und Organisationen wirken die Leistungsträger darauf hin, daß sich ihre Tätigkeit und die der genannten Einrichtungen und Organisationen zum Wohl der Leistungsempfänger wirksam ergänzen. Sie haben dabei deren Selbständigkeit in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten. Die Nachprüfung zweckentsprechender Verwendung bei der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bleibt unberührt. Im übrigen ergibt sich ihr Verhältnis zueinander aus den besonderen Teilen dieses Gesetzbuchs; § 97 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/17#abs-4 (4) Die Leistungsträger arbeiten mit den Betreuungsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vermittlung geeigneter Hilfen zur Betreuungsvermeidung zusammen. Soziale Rechte dürfen nicht deshalb abgelehnt, versagt oder eingeschränkt werden, weil ein rechtlicher Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden ist oder bestellt werden könnte.